Führend im Service
Ihr ganz privater Yachthafen am Neusiedlersee
Keine Clubmitgliedschaft erforderlich!
…aber schon vier Yachtclubs haben im Hafen Jois ihren Hauptsitz.
Derzeit stehen im Hafen Jois voll ausgebaute und ständig
gewartete Plätze zur Verfügung. Ihr großer Vorteil: 5-Jahres-Verträge
OHNE Baukostenzuschuss oder sonstige versteckte Zusatzkosten.
Damit haben Sie garantiert fünf Jahre lang die gleich bleibende Saisongebühr
(allenfalls zzgl. VPI-Wertsicherung) Auch das verstehen wir unter „führend im Service“
Gebühren sind ausschließlich direkt auf unser Bank-Kont0 zu überweisen.
Die Steganlagen
Kein Schiff ist uns zu groß! Der Hafen Jois verfügt über die wahrscheinlich größte Hafen-Freiwasserfläche am See. Das bedeutet: extra viel Platz für Manöver. Und: kein Boot ist uns zu groß oder zu lang.
Wir verfügen standardmäßig über vier Liegeplatzkategorien:
Einrumpf-Plätze: ca. 3 x 8 m (kleine Kategorie) oder ca. 4 x 10 m (grosse Kategorie)
Mehrrumpf-Plätze: ca. 6 x 10 m (kleine Kategorie) und ca. 8 x 10 m (kleine Kategorie)
Jeder Steg ist mit einem eigenen Stromanschluß ausgestattet und verfügt ebenso über einen Seitensteg, um ganz bequem in Ihr Boot zu gelangen. Selbstverständlich befinden sich auf den Stegen auch Trinkwasseranschlüsse. Knapp 2 Bootslängen Platz zwischen den Stegen, um bei allen Windverhältnissen leicht
Ebenso bieten wir Trockenliegeplätze unmittelbar neben der betonierten Slipprampe (mit Seitensteg).
Als einziger privat geführter Yachthafen am Neusiedlersee ist uns jeder einzelne Kunde ganz besonders wichtig und daher versuchen wir, alle Wünsche zu erfüllen. Wie individuell sie auch sein mögen.
Auch das verstehen wir unter „führend im Service“
Liegeplätze nach Maß
Ihr Boot passt da nicht rein? Kein Problem! Wir bauen Ihren Platz buchstäblich „nach Maß“.
Mit nur sehr geringen Zusatzkosten. Auch das verstehen wir unter „führend im Service“
Oder Sie buchen bei uns ihren eigenen Privatsteg.
Speziell für Sie nach ihren Wünschen geplant
und realisiert (nur, sofern Ihr Wunsch behördlich genehmigungsfähig ist). Die Privatstege verfügen
über einen eigenen Zugang und sind auf in besonders ruhigen, eben privaten Teil des Yachthafens.
Weit weg von allen anderen.
Auch das verstehen wir unter „führend im Service“
Wohnungen oder Kabanen mieten im Hafen Jois
Der Hafen Jois bietet auch Wohnungen oder Kabanen zur ganzjährigen Nutzung als Ferienwohnung. Beschränkte Verfügbarkeit. Bei Interesse fragen Sie bitte an bei: g.rodler@inselwelt-jois.at.
Gastronomisches Angebot
Das legendäre Seerestaurant „Seejungfrau“ steht seit Herbst 2018 unter neuer Führung.
Behutsam „runderneuert“ mit herausragender Qualität aber verbesserten
Preis-/Leistungsangebot.
Ebenfalls gibt es während der warmen Jahreszeit auf der Badewiese den
Beachclub, der mit kleinen Snacks und vor allem coolen Drinks direkt auf
der Badewiese eine neue Attraktion und Hot Spot für den Sundowner darstellt.
Öffnungszeiten
Saison-Öffnungszeiten: täglich 10.30 bis 1.30 Uhr bzw. bei Nachfrage Open End. Bitte „psst“ während der Ruhezeiten, wir sind ja ein Naturhafen!
Nebensaison: Samstag, Sonntag ab 10.30 Uhr.
Jeder Hafenkunde erhält einen Generalschlüssel, mit dem er ganzjährig Zutritt zur Hafenanlage hat.
Die Segelsaison läuft – je nach Witterung im Hafen Jois mindestens von 15. März bis 15. Oktober.
Der Hafen Jois ist während der Segelsaison rund um die Uhr in Betrieb.
Der Hafenmanager: Sandra Laub
Der Kranmeister: Km Christian Kothmayer
Bitte vereinbaren Sie Termine bezüglich Kranen am besten per email an g.rodler@inselwelt-jois.at.
Bezüglich Slippen oder Besichtigungen von Liegeplätzen wenden Sie sich bitte an Sandra Laub vor Ort. Sie erreichen sie persönlich im Hafen oder telefonisch unter: 0676/401 24 19 (Fr. Laub, bitte öfters versuchen) oder am besten per e-mail (das geht am schnellsten und sichersten): g.rodler@inselwelt-jois.at. Geschäftsführer Gerhard Rodler erreichen Sie auch unter g.rodler@inselwelt-jois.at
Das Team des Yachthafen Jois ist ganzjährig (mit Ausnahme des Winterurlaubes im Jänner) vor Ort.
Unsere Serviceleistungen
Persönliches Services – rund um die Uhr. Der Hafen Jois setzt alles daran, daß die Inhaber von Saisonliegeplätzen die ganze Saison über den vollen Segelspaß geniessen können. Deshalb steht persönliches Service auch bei kleineren oder grösseren Problemen rund um Ihr Boot an erster Stelle.
Unser Super-Sorglos-Winterpaket!
Anmeldung unter: g.rodler@inselwelt-jois.at, notfalls unter 0676-401 24 19 oder per SMS 0699/1002 7887.
Einfacher geht es nicht: Sobald für Sie die Saison beendet ist, informieren Sie uns. Ihr Boot wird dann von uns automatisch gekrant, der Rumpf gereinigt, der Mast gelegt und zum Winterstellplatz gebracht, ohne dass Sie dafür Zeit oder Organisationsarbeiten haben. Im Frühling ist ihr Boot automatisch als erstes wieder einsatzbereit. Auf Wunsch schauen wir Ihr Boot dabei auch durch, ob Reparaturarbeiten absehbar sind.
Die von der Pauschale umfassten Einzelleistungen:
2 x Kranen
Kärchern im Winter
Transport von und zu Halle/Freiplatz (Jois)
pauschal Euro 290,- (Winterstellplätze im Freien oder Halle gegen Extragebühr)
ACHTUNG: ab 1. Dezember jeden Jahres werden die doppelten Krantarife in Rechnung gestellt.
Winterliegeplätze auf Freiplätzen
Einrumpfboote
für Hafenkunden (5-Jahresvertrag-Sommer) 290,-
ohne 5-Jahres-Sommervertrag 390,-
Mehrumpfboote
für Hafenkunden (5-Jahresvertrag-Sommer) 350,-
ohne 5-Jahres-Sommervertrag 490,-
Fahrnisse, die keine Boote im klassischen Sinn darstellen, werden mit je nach Größe 290,- Euro pro Monat verrechnet.
Ab sofort können wir Ihnen auch Hallenplätze anbieten, das Sorglos-Paket ist im Hallenpreis nicht inkludiert aber obligat! Preise auf Anfrage!
Schnellreparaturen
Für alle Fragen der Serviceleistungen rund um Ihr Boot (zB Segelreparaturen während
der Woche), kleinere Reparaturen, etc wenden Sie sich bitte bezüglich Auskünften und
Empfehlungen an den Hafenmeister oder direkt an die von uns empfohlenen Partnerbetriebe. Wir selbst führen aber keine Reparaturen durch, sondern leiten dies grundsätzlich an die Partnerunternehmen weiter.
Hafenplan

Clubs im Hafen Jois
Am Gelände des Hafen Jois haben sich drei Segelclubs, der Yachtclub Seewind (SU-YCSJ)
der Österreichischer Heeres Yacht Club (ÖHYC) sowie der Yachtclub der „Segelgruppe Kalksburg“ niedergelassen und betreiben hier eigene Clubräumlichkeiten.
Sollten Sie sich für eine Mitgliedschaft interessieren, wenden Sie sich bitte an:
Yachtclub Seewind (SU-YCSJ)
(Hafen Jois Haus 1 und Clubsteg mit Eventfloß)
club@ycsj.at
www.ycsi.at
Jakob Muchitsch (ÖHYC)
Hafen Jois Haus 5
0664-1858989
office@oehyc.at
www.oehyc.at
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Yachthafens der Inselwelt Jois Management Dienstleistungs GmbH in 7093 Jois
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Wasser-, Landliege- und Winterabstellplätze sind ab 1. Jänner 2000 und bis auf Widerruf gültig.
ARTIKEL 1 – DEFINITIONEN
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge verstehen sich einschließlich jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer und sind in Euro angeführt. Für diese Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitionen:
- Unternehmer: Eine natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag über die entgeltliche Zurverfügungstellung eines Wasser-, Landliege- und Winterabstellplatzes für ein Wasserfahrzeug und/ oder Teile eines Wasserfahrzeugs abschließt.
- Verbraucher: Eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes handelt und die ei-nen Vertrag über die Nutzung eines Wasser-, Landliege- und Winterabstellplatzes für ein Wasserfahrzeug und/oder Teile eines Wasserfahrzeugs abschließt.
- Wasserfahrzeug: Ein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zu verbleiben und dort zum Zweck der Sportausübung oder Freizeitgestaltung bewegt zu werden, inklusive der dazugehörigen Ausrüstungs- und Inventarteile, ferner ein Teil eines Wasserfahrzeugs oder ein im Bau befindliches Wasserfahrzeug.
- Wasser-, Landliege- und Winterabstellplatzes: Ein dem Verbraucher, Unternehmen oder Besucher von dem Betreiber zur Verfügung gestellter Platz am Ufer oder im Wasser zum Unterbringen eines Wasserfahrzeugs und/oder von Teilen eines Wasserfahrzeugs.
- Liegeplatznutzer: Ein Dritter, der mit dem Unternehmer einen Mietvertrag über einen Liegeplatz abschließt. Dazu bedarf es keiner Schriftform, sondern reicht schon eine tätige Handlung in Form eines Abstellen eines Wasserfahrzeuges oder Trailers oder Kfz mit einer Dauer von mehr als drei Tagen hintereinander.
- Mietvertrag: Der Vertrag, mit dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher oder gewerblichen Nutzer entgeltlich einen Liege-, Landliege- oder Abstellplatz zur Verfügung zu stellen.
- Elektronisch: per E-Mail oder Internetseite.
- Besucher: Ein Dritter, der nicht vertragschließende Partei ist und das Hafengelände besucht oder der bei ei-nem Vertragspartner des Unternehmers zu Besuch ist.
- Sommersaison: Der Zeitraum vom 15. April bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres.
- Wintersaison: Der Zeitraum vom 16. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 14. April des folgenden Kalender-jahres.
- Winterliegeplatz: Ein überdachter bzw. nicht überdachter Land- oder Wasserliegeplatz während der Winterzeit, mindestens vom 16. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 15. April des folgenden Kalenderjahres.
- Hafengelände: Der Hafen und die dazu gehörenden (Park-)Flächen und Gebäude sohin alle von der Inselwelt Jois Managementdienstleitung GmbH bewirtschafteten Flächen mit Ausnahme jener – eingezäunten – Landfläche, welche an die Eigentümergemeinschaft der „Inselwelt Jois“ dauerhaft unterverpachtet worden ist.
- Hafenordnung: Die Hausordnung, die das Verhalten und die öffentliche Ordnung regelt.
ARTIKEL 2 – ANWENDBARKEIT
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für Wasser-, Landliege- und Winterabstellplätze für Wasserfahrzeuge und ähnliche Gegenstände, und zwar auch dann, wenn kein schriftlicher Vertrag mit dem Verbraucher zustande gekommen ist. Tätige Handlung in Form eines Abstellen des (Wasser)Fahrzeuges oder eines Anhängers für die Dauer von mehr als drei Tagen selbst oder durch Dritte.
- Gegenstand des Mietvertrages ist auch der Platz, der benötigt wird, um maximal ein zu dem Wasserfahrzeug gehörendes Beiboot oder Surfbrett unterzubringen, sofern hierfür nicht mehr Platz benötigt wird, als der Unter-nehmer dem betreffenden Verbraucher vermietet hat.
ARTIKEL 3 – VERTRAGSABSCHLUSS
- Der Vertrag kommt dadurch zu Stande, dass der Verbraucher sein Boot oder seinen Hänger am Gelände des Hafen Jois beziehungsweise auf der von der Inselwelt Jois Management Dienstleistungs GmbH gepachteten Gesamtfläche wo auch immer kurz- oder langfristig abstellt oder auch durch Eingehen eines schriftlichen Vertrages. Sofern ein schriftlicher Vertrag erstellt wurde gilt die Zahlungspflicht auch dann, wenn der damit gemietete Platz nicht genutzt wird.
- Verträge sollen vorzugsweise schriftlich oder in elektronischer Form abgeschlossen werden. Verträge gelten auch dann als errichtet und angenommen, wenn diese elektronisch an den Nutzer nach Bekanntgabe seiner Daten und fixer mündlicher Bestellung per email übermittelt worden sind und binnen 30 Tagen kein Einspruch dagegen erhoben wird.
- Der Kunde ist ausnahmslos verpflichtet, jegliche Adresseänderung unverzüglich bekannt zu geben, ansonsten gilt die zuletzt bekannt gegebene Adresse als Zustelladresse und jegliche Zusendungen gelten hiermit automatisch als zugestellt und übernommen. Dies umfasst sowohl die postalische Adresse, wie die email-Adresse. Bezüglich der email-Adresse hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die emails auch zugestellt werden können, beispielsweise durch entsprechende Zustellberechtigungen.
ARTIKEL 4 – PFLICHT ZUR ZAHLUNG DES MIETPREISES
- Bei Vertragsabschluss gilt, dass damit automatisch eine Zahlungsverpflichtung entsprechend der in Anspruch genommenen Kategorie/Leistung entsteht.
- Der Verbraucher ist auch dann zur Zahlung des gesamten Mietpreises verpflichtet, wenn er keinen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht.
- Wird ein Wasserfahrzeug nach der Zeit der Winterlagerung nicht zu Wasser gelassen, ist eine Vergütung für den beanspruchten Platz zu zahlen, der mindestens dem aktuellen Listenpreis der jeweiligen Größenklasse (Kleinsboote, Boote bis 6 m, Boote bis 10 m jeweils Ein- oder Mehrrumpf) entspricht. Konkret hat die Inselwelt Jois Managementdienstleistung GmbH in diesem Fall Anspruch sowohl auf den laut Vertrag gemieteten, aber nicht genutzten, Wasserliegeplatz, wie auch auf den weiter in Anspruch genommenen Trockenliegeplatz an Land. Maßgabe des Tarifes ist im Sommer auch bei Landplätzen der jeweilige Wassertarif.
Dies gilt unbeschadet einer Vergütung für eventuell anfallende Umsetzungskosten.
ARTIKEL 5 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Die Zahlung des Mietpreises muss gemäß Vertrag oder binnen fünf Arbeitstagen nach Zugang der Rechnung, spätestens aber bis zum Beginn des vereinbarten Mietzeitraums ausschließlich durch Überweisung auf ein vom Unternehmer anzugebendes Bankkonto erfolgen.
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Verbraucher im Verzug. Der Unternehmer versendet nach dem Ablauf dieser Frist eine Mahnung und gibt dem Verbraucher Gelegenheit, die Zahlung binnen vierzehn Tagen nach Zugang dieser Zahlungserinnerung nachzuholen. Ist die Zahlung nach Ablauf der in der Zahlungserinne-ung genannten Frist noch nicht erfolgt und kann sich der Verbraucher auch nicht auf höhere Gewalt berufen, ist der Unternehmer berechtigt, für den Zeitraum seit Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen in Rechnung zu stellen. Diese Zinsen entsprechen dem gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 8 Prozent pro Jahr auf den geschuldeten Betrag. Weiters wird eine Mahngebühr in Höhe von 35,- Euro pro Mahnung verrechnet.
- Bleibt der Verbraucher nach Absendung der Zahlungserinnerung mit der Zahlung des geschuldeten Betrages im Rückstand, ist der Unternehmer außerdem berechtigt, den in Absatz 2 genannten Betrag um die Inkasso-kosten zu erhöhen. Außergerichtliche Kosten sind alle Kosten, die von dem Unternehmer für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und weitere Personen aufzuwenden sind, die vom Unternehmer mit der Einziehung des ge-schuldeten Betrages beauftragt werden.
- Beschwerden gegen eine Rechnung sind in angemessener Zeit, längstens binnen 5 Tagen nach Zugang der Rechnung geltend zu machen, vorzugsweise mit schriftlicher Begründung.
ARTIKEL 6 – Vorzeitige Kündigung
- Eine Kündigung des Vertrages während seiner Laufzeit ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Gebühren für die noch offene Restlaufzeit sofort bezahlt werden. Alternativ hat der Nutzer aber die Möglichkeit, den Vertrag an einen dritten Nutzer, soferne dieser noch kein Kunde des Hafen Jois ist, weiterzugeben. Dem Hafen Jois steht das Recht zu, allenfalls einen neuen genannten Nutzer bei entsprechender Begründung abzulehnen, jedenfalls haftet der ursprüngliche Nutzer für die ordnungsgemäße Vertrags- und Zahlungserfüllung für die Restlaufzeit. Sofern eine Einigung über eine vorzeitige Kündigung erzielt wird und der Hafen Jois einer solchen zustimmt, gebührt dem Hafen Jois jedenfalls die doppelte Differenz der jeweiligen Jahresgebühr zwischen 1-Jahresverträgen und 5-Jahresvertrag. Derzeit beträgt die Differenz bei Einrumpfplätzen 30,- Euro und bei Mehrrumpfplätzen aufgrund des eingeschränkten Marktes 267,- Euro, jeweils inklusive Umsatzsteuer pro Saison.
- Eine derartige vorzeitige Kündigung oder Vertragsweitergabe muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Vorzeitige Kündigungen sind ausnahmslos bis 15. Feber vor der jeweils beginnenden Saison zulässig.
- Ein Einzelfällen können Einjahresverträge vereinbart werden. Hier liegt die Gebühr um 30 % über der Gebühr für die Basis des Fünfjahres-Vertrages.
ARTIKEL 7 – DAUER UND VERLÄNGERUNG DES MIET- VERTRAGES
- Ein Mietvertrag wird in der Regel für einen Zeitraum von fünf Saisonen abgeschlossen.
- Ein Mietvertrag, der für ein Jahr bzw. für die Sommer- oder die Wintersaison gilt, versteht sich vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 als stillschweigend um denselben Zeitraum und zu den jeweils geltenden aktuellen Preisen verlängert, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Beginn des neuen Mietzeitraums schriftlich oder per E-Mail von einer der Parteien gekündigt worden ist.
- Der Unternehmer kann den Mietpreis spätestens drei Monate vor Beginn des neuen Mietzeitraums anpassen. In diesem Fall ist der Verbraucher berechtigt, den Mietvertrag binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung zu kündigen. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn der Mietpreis auf Grund erhöhter Kosten des Unternehmers angepasst wird, die sich durch eine Änderung von Steuern, Abgaben und ähnlichen Umständen ergeben, die auch den Verbraucher betreffen.
ARTIKEL 8 – ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND RECHT ZUM VERKAUF
- Der Unternehmer ist berechtigt, das Wasserfahrzeug eines sich im Verzug befindenden Verbrauchers in seinem Besitz zu behalten, bis dieser den gesamten geschuldeten Betrag zusätzlich Verzugszinsen, Mahngebühren und allfäligen Anwalts- und Gerichtskosten gezahlt hat. Hierzu zählen auch die Kosten, die sich aus diesem Zurückbehaltungsrecht ergeben.
- Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers entfällt, wenn eine Streitigkeit im Sinne von Artikel 15 vorliegt, der Verbraucher diese Streitigkeit bei der in diesem Artikel genannten Schiedskommission anhängig gemacht hat und wenn der Verbraucher dem Unternehmer bestätigt hat, dass er den geschuldeten Betrag bei der Schiedskommission hinterlegt hat.
- Bleibt der Verbraucher auch nach einer Mahnung mit der Zahlung des geschuldeten Betrages in Verzug und beträgt der Wert des Wasserfahrzeugs und aller dazu-gehörigen Materialien und Zubehörteile nicht mehr als 10.000,– €, ist der Unternehmer berechtigt, das Wasserfahrzeug ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts zu verkaufen und an den Käufer zu liefern, wenn der Unternehmer den Verbraucher per Einschreiben zur Zahlung gemahnt hat und der Verbraucher den geschuldeten Betrag nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Datum dieses Einschreibens, gezahlt oder die Forderung schriftlich unter Angabe von Gründen bestritten hat, und der Unternehmer nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Monaten den Verbraucher durch Zustellung eines eingeschriebenen Briefes erneut gemahnt hat, den geschuldeten Betrag innerhalb von fünf- zehn Arbeitstagen zu zahlen, und die Zahlung wiederum nicht erfolgt.
- Das Recht zum Verkauf entfällt, wenn der Verbraucher sich an die in Artikel 15 genannte Schiedskommission gewandt hat und den von ihm geschuldeten Betrag bei dieser Kommission hinterlegt hat.
- Der Unternehmer ist verpflichtet, eine eventuelle Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem vom Verbraucher geschuldeten Betrag nach Möglichkeit an den Verbraucher auszuzahlen.
- Ist das Wasserfahrzeug auf den Namen des Verbrauchers eingetragen, ist der Verbraucher im Falle des Verkaufs verpflichtet, an der Löschung dieser Eintragung mitzuwirken.
ARTIKEL 9 – BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS
- Der Verbraucher ist verpflichtet, die Hafenordnung und Weisungen bezüglich des Mietgegenstands zu befolgen, die von dem Unternehmer oder in dessen Auftrag erteilt werden.
- Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Wasserfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Unterhaltszustand und den behördlichen Auflagen entsprechend zu halten.
- Bei eventuellen Differenzen zwischen dem Text dieser Geschäftsbedingungen und der Hafenordnung haben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
- Der Verbraucher darf auf dem Hafengelände Arbeiten, die nicht in den Rahmen eines normalen Unterhalts fallen, nur mit Zustimmung des Unternehmers durchführen. Der Unternehmer muss nach vorheriger Mitteilung gestatten, dass Dritte vor Ort Arbeiten ausführen, soweit es sich dabei um Garantieleistungen handelt, die vom Lieferanten oder in dessen Auftrag erbracht werden und nur soweit diese Arbeiten im Rahmen der Auflagen für Landschafts- und Naturschutz des Landes Burgenland für die Region Neusiedlersee liegen. Für alle anderen Arbeiten Dritter bedarf es einer Genehmigung des Unternehmers. In jedem Fall sind die Arbeiten so durchzuführen, dass weder vorübergehende noch dauerhafte negative Umwelteinflüsse dadurch entstehen. Insbesonders ist auch anfallender Abfall abzutransportieren und fachgerecht zu entsorgen und darf nicht vor Ort entsorgt werden, auch nicht in den Müllsammelbehältern vor Ort.
- Eine Untervermietung oder Verleihung des Mietgegenstandes ist bis auf Widerruf zulässig.
- Der Verbraucher ist verpflichtet, jegliche Umwelt- und Naturschutzauflagen exakt zu befolgen.
- Der Verbraucher ist verpflichtet, sein Wasserfahrzeug und dessen Zubehör während der Zeit, in der er von dem Liege-, Landliege- bzw. Abstellplatz Gebrauch macht, gegen die gesetzliche Haftpflicht zu versichern. Der Unternehmer ist berechtigt, die entsprechende Versicherungspolice des Mieters einzusehen.
- Es wird dem Verbraucher empfohlen, sein Wasserfahrzeug und dessen Zubehör zusätzlich gegen Kaskoschäden selbst zu versichern. Der Hafenbetreiber übernimmt keinerlei Haftung für die Sicherheit des Bootes oder Trailes, weder für Beschädigungen durch Wind und Wetter, Sabotage oder für Diebstahl. Hierfür gibt es seitens des Hafenbetreibers auch keinerlei Versicherung.
- Dem Verbraucher ist es nicht gestattet, im Hafen Heizgeräte an Bord in Betrieb zu nehmen. Davon abgehend können vom Hafenbetreiber tageweise Ausnahmegenehmigungen gegen extra Gebühr erteilt werden. Diese sind per email für den gewünschten Zeitraum, welcher eine Woche nicht überschreiten darf, an g.rodler@inselwelt-jois.at zu beantragen. Es ist zwingend eine Genehmigungs-email abzuwarten und der vorgeschriebene Betrag für die Heizung nach Erhalt der email-Genehmigung vorab einzubezahlen.
ARTIKEL 10 – BESONDERE RECHTE UND PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS
- Der Vermieter ist verpflichtet, die Stege in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und morsche Bretter laufend zu erneuern.
- Wenn die Gefahr eines Schadens droht oder ein Sicherheitsrisiko eintritt, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Verbrauchers die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr in Verzug darf der Unternehmer dies ohne vorherige Mitteilung tun; in allen anderen Fällen erst dann, wenn der Verbraucher auf seine Mitteilung hin nicht innerhalb angemessener Frist reagiert.
- Der Unternehmer ist berechtigt, frei werdende Liegeplätze zu vermieten, sofern der Verbraucher dadurch in keiner Weise in seinen Rechten als Mieter gestört wird.
ARTIKEL 11 – HAFTUNG UND GEFAHRTRAGUNG
- Der Vermieter verschafft dem Verbraucher die Möglichkeit, sein Wasserfahrzeug und/oder dazugehörenden Gegenstände auf eigenes Risiko unterzubringen. Der Unternehmer haftet gegenüber dem Verbraucher in keinem Fall für Schäden an dem Wasserfahrzeug oder an anderen Gegenständen. Ebenso haftet der Vermieter nicht für Diebstähle des Bootes oder von Ausrüstungsgegenständen beziehungsweise den am Gelände abgestellten Bootsanhängern. Trailer sowie PKWs und Boote werden somit auf eigenes Gefahr am Gelände kurz- oder langfristig abgestellt.
- Die Wasserfahrzeuge und Trailer sind/werden von dem Vermieter nicht versichert; der Verbraucher hat selbst für eine ausreichende Versicherung zu sorgen. Versichert der Verbraucher das Wasserfahrzeug nicht ausreichend gegen (Lager-)Schäden oder Diebstahl, geht dies zu Lasten des Verbrauchers. Der Vermieter haftet weder bei Wasserplätzen, noch bei Landplätzen für Schäden, welche an Booten, Trailer oder anderen abgestellten Gerätschaften ohne jegliche Ausnahme. Ebenso haftet der Vermieter nicht für Schäden, welche bei der Manipulation durch Mitarbeiter des Yachthafen Jois verursacht werden, sofern dies nicht vorsätzlich herbei geführt worden sind.
- Der Verbraucher ist gegenüber dem Vermieter für solche Schäden haftbar, die durch eine Vertragsverletzung verursacht werden, die ihm selbst oder seinen Familienangehörigen oder seinen Angestellten oder Gästen zuzurechnen ist.
ARTIKEL 12 – BESCHWERDEN
- Beschwerden über die Abwicklung des Vertrages sind dem Unternehmer schriftlich oder elektronisch mit aus-reichender Darstellung und Erläuterung und in angemessener Zeit, nachdem der Verbraucher den Beschwerdegrund festgestellt hat oder hätte feststellen können, zur Kenntnis zu bringen.
- Die nicht rechtzeitige Geltendmachung der Beschwerde kann zur Folge haben, dass der Verbraucher seine diesbezüglichen Rechte verliert, es sei denn, die Fristüberschreitung kann dem Verbraucher nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden.
- Wird deutlich, dass es nicht möglich ist, der Beschwerde einvernehmlich abzuhelfen, ist diese als Streitigkeit anzusehen.
ARTIKEL 13 – Besondere Bestimmungen Winterliegeplätze
- Winterliegeplätze sind, soweit kein Winterservicepaket gebucht worden ist, bis längstens 20. April frei zu machen. Passiert dies ohne vorherige schriftlicher Einholung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung nicht, so wird pro Kalendertag eine Strafgebühr in Höhe von fünf Euro fällig. Der Vermieter hat im Bedarfsfall das Recht, das Boot diesfalls neu zu verorten und steht ihm dafür eine zusätzliche Manipulationsgebühr in Höhe von 75,00 Euro zu.
- Eine notwendig gewordene neue Verortung durch den Hafenbetreiber geschieht grundsätzlich auf Risiko und Gefahr des Bootseigners bzw. des Mieters.
Jois, am 1. Jänner 2000